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Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
Beschluss verkündet am 18.09.2008
Aktenzeichen: 2 Ss-OWi 432/08
Rechtsgebiete: OWiG, StPO
Vorschriften:
OWiG § 80 | |
StPO § 275 | |
StPO § 338 |
Gründe:
Da eine Geldbuße von nicht mehr als 250,-- € verhängt wurde (§ 79 Abs. 1 Nr. OWiG), bedarf es der Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 OWiG).
Dies ist vorliegend indes nicht der Fall.
Ausführungen bedarf alleine, dass die Urteilsabsetzungsfrist von 5 Wochen (§ 275 Abs. 1 S. 2 StPO) nicht eingehalten wurde. Das am 2. August 2007 in Anwesenheit des Betroffenen verkündete Urteil ist erst am 10. Januar 2008 zu den Akten gelangt. Da einer der Ausnahmegründe für eine Fristverlängerung nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO nicht vorgelegen hat, ist ein absoluter Rechtsbeschwerdegrund im Sinne von § 338 Nr. 7 StPO, § 79 Abs. 3 OWiG gegeben. Denn die Regeln des § 275 Abs. 1 StPO über die Urteilsniederschrift gelten sinngemäß auch für das Bußgeldverfahren (BayObLG VRS 51, 438; OLG Koblenz VRS 63, 376). Die Begrenzung der für die schriftliche Urteilsbegründung zur Verfügung stehende Zeit soll verhüten, dass ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung die Zuverlässigkeit der Erinnerung des erkennenden Richters beeinträchtigt und zu einer Darstellung der Sach- und Rechtslage in den Urteilsgründen führt, bei der nicht mehr gesichert ist, dass sie seiner das Urteil bei Erlass tragenden Überzeugung entspricht.
Allerdings rechtfertigt die verspätete Urteilsabsetzung für sich allein noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde (BayObLGSt 1996, 20). In Abweichung zum Strafprozess, dient das Zulassungsrecht im Bußgeldverfahren gerade nicht der Einzelfallgerechtigkeit sondern soll nur die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sichern. Maßstab ist daher nicht wie sich der Fehler im Einzelfall ausgewirkt hat, sondern inwieweit durch den Fehler schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, oder ob mit weiteren Fehlentscheidungen des Gerichts in gleich gelagerten Fällen gerechnet werden muß.
Da das vorliegende Urteil keine materiell-rechtliche Fehler aufweist, die (auch) auf das verspätete Absetzen zurückgeführt werden können (vgl. OLG Koblenz VRS 65, 451; BayObLGSt 1996, 20), kommt die Überprüfung des Urteils nach § 80 Abs. 1 OWiG nur dann in Betracht, wenn der Verfahrensverstoß als solcher dies gebietet. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass elementare Grundregeln des Verfahrens immer zu beachten sind, so dass bereits durch den Verstoß selbst die Gefahr einer Wiederholung indiziert ist (vgl. Göhler OWiG, § 80 Rdn. 8 m.w.N.).
Diese grundsätzliche Indizwirkung des Verstoßes ist jedoch widerlegbar, wozu das Rechtsmittelgericht im freien Beweisverfahren dem betroffenen Gericht Gelegenheit zur Darlegung geben kann. Ergibt sich aus dem Urteil selbst oder aus dienstlichen Stellungnahmen, dass der Verfahrensfehler auf einer Ursache beruht, die nicht mehr gegeben ist und bei der eine Wiederholung auch ansonsten nicht zu befürchten ist und stellt sich der Verfahrensverstoß als ein Einzelfall dar, ist die Einheitlichkeit der Rechtsordnung nicht in Gefahr, mithin die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtgründen nicht geboten (vgl. OLG Frankfurt NZV 98, 82 - Zulassung der Rechtsbeschwerde weil die Urteilsabsetzungsfrist unbegründet überzogen wurde).
Dies ist vorliegend der Fall.
Nach der dienstlichen Stellungnahme des erkennenden Richters vom 9. September 2008, beruhte die Nichteinhaltung der Urteilsabsetzungsfrist darauf, dass er im Zeitraum der Entscheidung durch das überraschende Ableben eines Richters und fehlender Ersetzung mit einer monatelangen Vertretung befasst war, während gleichzeitig die Geschäftsstelle für Straf- und Bußgeldsachen mit einer Berufsanfängerin besetzt worden war, so dass durch die Kumulation beider Ereignisse eine verfügungsgemäße Vorlage der Fristen nicht gewahrt war. Bei dieser Sachlage kann das Rechtsbeschwerdegericht die Wiederholungsgefahr ausschließen, zumal sich aus der dienstlichen Stellungnahme auch ergibt, "dass der vorliegende Fall der einzige ist, in welchem ein angegriffenes Urteil nach Ablauf der Absetzungsfrist abgesetzt wurde".
Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs, auf die der Zulassungsantrag auch im vorliegenden Fall hätte gestützt werden können, ist mit der Verfahrensrüge nicht geltend gemacht. In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil auch keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten.
Ende der Entscheidung
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